Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Steinfurth e.V.

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Steinfurth“ im folgenden Verein genannt.
  2. Der Sitz des Vereines ist 61231 Bad Nauheim/Steinfurth.
  3. Es ist beabsichtigt, den Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg einzutragen.

§ 2

Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein hat den Zweck,
    1. das Feuerwehrwesen in der Stadt Bad Nauheim, beziehungsweise in Bad Nauheim/Steinfurth nach dem geltenden Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
    2. die Interessen der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr,Kinderfeuerwehr, Ehren- und Altersabteilung, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder)zu koordinieren.
    3. der Förderung der folgenden gemeinnützigen Zwecke:
      • Förderung des Feuerschutzes
      • Förderung des Arbeitsschutzes
      • Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes
      • Förderung der Unfallverhütung
      • Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
  2. Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
    1. die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken , zu fördern und zu pflegen;
    2. die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
    3. sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
    4. interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
    5. Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
    6. die Bildung einer Kinder- und Jugendfeuerwehr anzustreben und die Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen;
    7. mit den, am Brandschutz interessierten, und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§ 3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

Dem Verein können angehören,

  1. die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Ortssatzung;
  2. die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung;
  3. die Mitglieder der Kinderfeuerwehr;
  4. die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. Ortssatzung;
  5. Ehrenmitglieder;
  6. fördernde Mitglieder.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit demTag der Aufnahme durch diesen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

  2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

  3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, wenn eine 50-jährige Mitgliedschaft im Verein vorliegt. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
    • Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
    • Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

  2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

  4. Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Beitragssatz ist jährlich zu entrichten.

  5. Ehrenmitglieder und Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr sind nicht beitragspflichtig.


  6. Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach BGB geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7

Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;

  2. durch freiwillige Zuwendungen;

  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel.

  4. durch Veranstaltungen.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereines sind,

  1. die Mitgliederversammlung;

  2. der Vereinsvorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im Steinfurther Blättchen und unter www.feuerwehr-steinfurth.de.

  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

  1. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  2. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
  3. die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 3 Jahren;
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  5. die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;
  6. die Wahl der zwei Kassenprüfer auf ein Jahr; die Kassenprüfer dürfen nicht die
    Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Steinfurth angehören; einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei einer von Beiden ausscheiden muss;
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  8. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder
    von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Auf diese Bestimmung muss in der Einladung hingewiesen werden.

    2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

    3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

    4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§ 12

Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus,
    1. dem Vorsitzenden;
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    3. dem Kassenverwalter;
    4. dem Schriftführer;
    5. bis zu 3 Beisitzern;
    Sind der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer, der Jugendwart und der stellvertretende Jugendwart, der Kinderfeuerwehrwart und der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung sowie der Ehrenvorsitzende, nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§ 13

Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird zu den Vorstandssitzungen vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Vereinsintern gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen, wenn er dies wegen besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält (Berater). Als Berater können auch Nicht-Mitglieder eingeladen werden. Berater haben kein Stimmrecht.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14

Kassenwesen

  1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

  3. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15

Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

  2. Ist die Mitgliederversammlung im Sinne von § 15 Absatz 1 nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Nauheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§ 16

Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

  1. Der Verein darf persönliche Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.

  2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

  3. Daten der betreuten Mitgliedergruppe dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein ngestellten und ehrenamtlichen tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.

  4. Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

  5. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines inderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung, ist dem, das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied, die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.

§ 17

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 19.02.2016 in der Jahreshauptversammlung für dasGeschäftsjahr 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 verabschiedet und in Kraft gesetzt.

  2. Die bisherige Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Steinfurth vom 27.02.2015 tritt mit Wirkung vom gleichen Tag außer Kraft.

Steinfurth, den 19.02.2016

 

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Benjamin Schwebel
2.Vorsitzender